Jurafuchs

§ 5

SchulPflG SL
Erfüllung der allgemeinen Vollzeitschulpflicht, Teilhabe aller Schülerinnen und Schüler am Bildungssystem
Zweiter Teil Allgemeine Vollzeitschulpflicht
Stand 1996-08-21
(1)
Die allgemeine Vollzeitschulpflicht wird für alle Schülerinnen und Schüler durch den Besuch einer öffentlichen Grundschule und einer Gemeinschaftsschule erfüllt.
(2)
Frühestens nach dem Besuch der Grundschule kann die allgemeine Vollzeitschulpflicht auch durch den Besuch einer anderen öffentlichen Schule mit gymnasialem Bildungsgang erfüllt werden.
(3)
Schülerinnen und Schüler, bei denen die Voraussetzungen für eine sonderpädagogische Unterstützung vorliegen, besuchen grundsätzlich eine Schule der Regelform im Sinne des § 3a SchoG. Sofern keine Unterrichtung an einer Schule der Regelform erfolgt, sind die Schülerinnen und Schüler entsprechend des Vorliegens der Voraussetzungen für die sonderpädagogische Unterstützung zum Besuch der für sie geeigneten besonderen Schulen (Förderschulen) im Sinne des § 4a Absatz 1 SchoG oder des für sie geeigneten Sonderunterrichts verpflichtet.
(4)
Auf Antrag der Erziehungsberechtigten und nach Anerkennung des Vorliegens der Voraussetzungen für eine sonderpädagogische Unterstützung kann die allgemeine Vollzeitschulpflicht auch durch den Besuch einer Förderschule (§ 4a Absatz 1 SchoG) erfüllt werden. In Ausnahmefällen ist der Besuch einer Förderschule auch unabhängig von einem entsprechenden Antrag der Erziehungsberechtigten möglich, wenn das Kindeswohl, insbesondere der Schutz der Gesundheit einer Schülerin oder eines Schülers oder der Schutz anderer Schülerinnen und Schüler, dies dringend erfordert und die Möglichkeiten der Förderung in der Schule der Regelform und der außerschulischen Beratung ausgeschöpft sind. Die jeweiligen Entscheidungen trifft die Schulaufsichtsbehörde.
(5)
Die allgemeine Vollzeitschulpflicht kann auch durch den Besuch einer genehmigten Schule in freier Trägerschaft derselben Schulstufe erfüllt werden.

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