Jurafuchs

§ 16

SchulPflG SL
Schulzwang, Zwangsmittel
Vierter Teil Gemeinsame Bestimmungen
Stand 1996-08-21
(1)
Schulpflichtige, die ihre Schulpflicht nicht erfüllen, können der Schule zwangsweise zugeführt werden; hierbei kann die Schulleiterin oder der Schulleiter die Hilfe der Polizei in Anspruch nehmen.
(2)
Die zwangsweise Zuführung ist auf die Fälle zu beschränken, in denen die anderen Mittel der Einwirkung auf die oder den Schulpflichtigen oder auf die in § 15 bezeichneten Personen ohne Erfolg geblieben sind.
(3)
Bei Verletzung der Schulpflicht können die für die Überwachung der Schulpflicht nach § 15 Absatz 1 und 2 zuständigen Personen durch Zwangsmittel nach Maßgabe des Saarländischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes zur Erfüllung ihrer Pflichten gemäß § 15 Absatz 1 und 2 angehalten werden; für volljährige Schulpflichtige gilt diese Regelung entsprechend. Zuständig ist die Schulaufsichtsbehörde. § 17 bleibt unberührt.

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