(1)
Die Erziehungsberechtigten haben dafür Vorsorge zu treffen, dass die oder der Schulpflichtige am Unterricht und an den sonstigen Veranstaltungen der Schule regelmäßig teilnimmt und sich der Schulordnung fügt.
(2)
Die Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, die Schulpflichtigen bei der zuständigen Schule an- und abzumelden, sie für den Schulbesuch angemessen auszustatten und sie anzuhalten, die für die Schulgesundheitspflege erlassenen Anordnungen zu befolgen. Die Pflicht zur angemessenen Ausstattung umfasst an Schulen, die an einem System zur Bereitstellung von Lehr- und Lernmitteln gemäß § 46a des Schulordnungsgesetzes teilnehmen, die Zahlung der von dem Schulträger festgesetzten Gebühr, soweit die oder der zur Ausstattung Verpflichtete durch die Bereitstellung von Lernmitteln durch den Schulträger von der eigenverantwortlichen Beschaffung dieser Ausstattungsgegenstände frei wird.
(3)
Ausbildende, Leiterinnen und Leiter von Betrieben und deren Bevollmächtigte haben die Schulpflichtigen bei der zuständigen Berufsschule an- und abzumelden, ihnen die zur Erfüllung der Schulpflicht erforderliche Zeit zu gewähren und sie zur Erfüllung der Schulpflicht anzuhalten.
(4)
Erziehungsberechtigte im Sinne dieses Gesetzes sind die Eltern oder die Personen, denen an Stelle der Eltern die Erziehung der Schulpflichtigen ganz oder teilweise obliegt.