(1)
Die Berufsschulpflicht dauert drei Jahre. Auszubildende sind unabhängig davon bis zur Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses berufsschulpflichtig. Bei einem Berufs- oder Tätigkeitswechsel, der zur Begründung eines Berufsausbildungsverhältnisses führt, lebt für dessen Dauer die Pflicht zum Besuch der Berufsschule wieder auf; dies gilt nicht für die Teilnahme an Maßnahmen der beruflichen Umschulung. Die Schulaufsichtsbehörde kann früheren Berufsschulbesuch anrechnen.
(2)
Die Berufsschulpflicht endet für Jugendliche ohne Berufsausbildungsverhältnis spätestens mit der Vollendung des 18. Lebensjahres, sofern sie nicht durch Begründung eines Berufsausbildungsverhältnisses wieder auflebt. Im Übrigen endet die Berufsschulpflicht spätestens mit der Vollendung des 21. Lebensjahres.
(3)
Liegt ein über das Ende der Berufsschulpflicht hinausgehendes Berufsausbildungsverhältnis vor oder wird ein solches nach dem Ende der Berufsschulpflicht begründet, so kann die Berufsschule freiwillig bis zu dessen Beendigung besucht werden; dies gilt nicht für die Teilnahme an Maßnahmen der beruflichen Umschulung.
(4)
Die Berufsschulpflicht entfällt oder endet vorzeitig
1.
mit der Entscheidung der Schulaufsichtsbehörde, dass die Ausbildung der oder des Berufsschulpflichtigen den Besuch der Berufsschule entbehrlich macht,
2.
mit der Eheschließung, sofern die oder der Berufsschulpflichtige nicht in einem Berufsausbildungsverhältnis steht.
(5)
Für Geistigbehinderte besteht keine Pflicht zum Besuch der Berufsschule.