Jurafuchs

§ 14

SchulPflG SL
Erfüllung der Schulpflicht in besonderen Fällen
Vierter Teil Gemeinsame Bestimmungen
Stand 1996-08-21
(1)
Ist die Erteilung von Unterricht bei gleichzeitiger Anwesenheit von Lehrkraft sowie Schülerinnen und Schülern im Unterrichtsraum aufgrund einer richterlichen oder behördlichen Anordnung untersagt, treten für die Dauer der Untersagung an die Stelle des Unterrichts im Regelformat besondere Unterrichtsformate, die eine ortsverschiedene Teilhabe der Schülerinnen und Schüler am schulischen Bildungsangebot gewährleisten (Distanzunterricht). Die Schulpflicht wird in diesen Fällen durch die Wahrnehmung der Angebote des Distanzunterrichts erfüllt.
(2)
Die Lehrkraft kann in Wahrnehmung der ihr übertragenen pädagogischen Verantwortung bestimmen, dass Bild und Ton aus Räumen, in denen sie Distanzunterricht erteilt, an die Schülerinnen und Schüler übertragen werden, wenn
1.
alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer am Distanzunterricht über die dazu erforderliche persönliche Ausstattung verfügen,
2.
die Übertragung in einer von der Schule, dem Schulträger oder der Schulaufsichtsbehörde bereitgestellten Umgebung wie zum Beispiel einem in eine an der Schule eingeführte Lernplattform integrierten Videokonferenzwerkzeug erfolgt und
3.
die Zeiten der Übertragung innerhalb der für die betreffende Schule festgelegten Unterrichtszeiten liegen und den Schülerinnen und Schülern sowie bei Minderjährigen ihren Erziehungsberechtigten bekannt gemacht wurden.

Die Schülerinnen und Schüler sind zur Teilnahme an dem durch Übertragung von Bild und Ton erteilten Distanzunterricht im Rahmen der ihnen an ihrem gewöhnlichen Aufenthalt zur Verfügung stehenden Möglichkeiten verpflichtet.

(3)
Die Lehrkraft ist berechtigt, in Wahrnehmung der ihr übertragenen pädagogischen Verantwortung Distanzunterricht anzubieten, der den Schülerinnen und Schülern eine Wahrnehmung zu Zeiten ihrer Wahl ermöglicht (nicht lineares Unterrichtsangebot). Das nicht lineare Unterrichtsangebot in einem digitalen Format wird in der Regel unter Verwendung einer von der Schule, dem Schulträger oder der Schulaufsichtsbehörde bereitgestellten Umgebung wie zum Beispiel einer an der Schule eingeführten digitalen Lernplattform unterbreitet. Die Erfüllung der Schulpflicht ist in diesen Fällen orts- und zeitunabhängig gewährleistet.

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