(1)
Kinder, bei denen das Vorliegen der Voraussetzungen für eine sonderpädagogische Unterstützung anerkannt wurde, können, wenn es die Durchführung der Schulpflicht erfordert, mit Zustimmung der Erziehungsberechtigten in geeigneten Anstalten oder Heimen oder in geeigneter Familienpflege untergebracht werden.
(2)
Die Entscheidung trifft die Schulaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit dem überörtlichen Träger der Sozialhilfe bzw. im Einvernehmen mit dem Jugendamt.
(3)
Verweigern die Erziehungsberechtigten ihre Zustimmung, so ist eine Entscheidung des Vormundschaftsgerichts nach §§ 1666, 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuchs herbeizuführen.
(4)
Soweit die Kosten der Unterbringung nicht nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) oder dem Kinder- und Jugendhilfegesetz (SGB VIII) übernommen werden, fallen sie dem Kind oder seinen Unterhaltspflichtigen zur Last.