Jurafuchs

§ 17

SchulPflG SL
Zuwiderhandlungen
Vierter Teil Gemeinsame Bestimmungen
Stand 1996-08-21
(1)
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Bestimmungen über die Schulpflicht zuwiderhandelt oder Schulpflichtige oder die in § 15 bezeichneten Personen durch Missbrauch des Ansehens, durch Überredung oder durch andere Mittel dazu bestimmt, den Vorschriften über die Schulpflicht entgegen zu handeln.
(2)
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
(3)
Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die Landkreise, der Regionalverband Saarbrücken, die Landeshauptstadt Saarbrücken und die kreisfreien Städte.
(4)
Wer sich oder eine andere Person der Schulpflicht dauernd oder vorsätzlich wiederholt entzieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen bestraft. Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein. Antragsberechtigt ist die Schulleitung.

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