(1)
Entwicklungsbeeinträchtigte Kinder, die bereits bei Beginn der Schulpflicht förderungsbedürftig erscheinen, sind verpflichtet, an besonderen Fördermaßnahmen gemäß § 4a Absatz 7 SchoG teilzunehmen. Über Art und Umfang der Fördermaßnahmen entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter nach Durchführung eines Beratungsgesprächs mit den Erziehungsberechtigten nach Maßgabe der schulorganisatorischen und personellen Gegebenheiten; sie oder er soll sich bei der Entscheidung auf Erkenntnisse einer Schul- oder Amtsärztin, eines Schul- oder Amtsarztes, einer Schulpsychologin oder eines Schulpsychologen und gegebenenfalls des zuständigen Förderzentrums stützen.
(2)
Schulpflichtige Kinder, für die aufgrund einer medizinischen Indikation durch die Schul- oder Amtsärztin oder den Schul- oder Amtsarzt eine Einschulung noch nicht angeraten ist, können nach Anhörung der Erziehungsberechtigten von der Schulleiterin oder von dem Schulleiter für ein Jahr zurückgestellt werden.
(3)
Kinder und Jugendliche, die dem Unterricht auf Grund mangelnder Deutschkenntnisse nicht ausreichend folgen können, nehmen an den für sie vorgesehenen Sprachfördermaßnahmen teil. Über die Verpflichtung zur Teilnahme entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter nach Durchführung eines Überprüfungsverfahrens.