Jurafuchs

§ 6

SchulPflG SL
Förderschulen, Sonderunterricht
Zweiter Teil Allgemeine Vollzeitschulpflicht
Stand 1996-08-21
(1)
Die allgemeine Vollzeitschulpflicht an Förderschulen endet
1.
für Schülerinnen und Schüler, bei denen das Vorliegen der Voraussetzungen für eine sonderpädagogische Unterstützung anerkannt wurde, in den Förderschwerpunkten Sehen, Hören oder körperliche und motorische Entwicklung erfüllen, nach zehn Schuljahren; eine Verkürzung ist möglich,
2.
für Schülerinnen und Schüler, bei denen das Vorliegen der Voraussetzungen für eine sonderpädagogische Unterstützung anerkannt wurde, im Bereich geistige Entwicklung nach zwölf Schuljahren, spätestens jedoch mit Ende des Schuljahres, in dem sie das 18. Lebensjahr vollenden.
(2)
Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann für Schülerinnen und Schüler, die zum Besuch einer Förderschule oder des für sie geeigneten Sonderunterrichts verpflichtet sind - ausgenommen die in Absatz 1 Nummer 2 genannten Schülerinnen und Schüler -, nach Anhörung der Erziehungsberechtigten die Schulpflicht zweimal für jeweils ein Schuljahr, auf Antrag der Erziehungsberechtigten um ein weiteres Schuljahr verlängern. Für Schülerinnen und Schüler, die zum Besuch einer Förderschule geistige Entwicklung verpflichtet sind, kann die Schulaufsichtsbehörde auf Antrag der Erziehungsberechtigten in begründeten Ausnahmefällen die Schulpflicht um bis zu zwei Schuljahre verlängern.
(3)
Über die Dauer der Vollzeitschulpflicht der in Absatz 1 und 2 genannten Schülerinnen und Schüler, die eine Schule der Regelform besuchen, entscheidet bei Ablauf der allgemeinen Vollzeitschulpflicht die Schulaufsichtsbehörde im Einzelfall; Absatz 1 ist zu berücksichtigen; geeignete Formen des verlängerten Schulbesuchs sind zu entwickeln.

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