(1)
§ 5 Absatz 3 und 4 findet ab dem Schuljahr 2014/2015 auf die Grundschulen Anwendung.
(2)
§ 5 Absatz 3 und 4 ist im Bereich der weiterführenden allgemein bildenden Schulen grundsätzlich erstmals auf die Schuljahrgänge anzuwenden, die sich aufsteigend beginnend ab dem Schuljahr 2016/2017 in Klassenstufe 5 befinden.