(1)
Die allgemeine Vollzeitschulpflicht dauert neun Schuljahre. Sie endet spätestens mit dem erfolgreichen Besuch der Klassenstufe 9.
(2)
Für Schülerinnen und Schüler, die einen Hauptschulabschluss innerhalb von neun Schuljahren an einer Gemeinschaftsschule nicht erreicht haben, kann die allgemeine Vollzeitschulpflicht auf Antrag der Erziehungsberechtigten durch die Schulleiterin oder den Schulleiter um ein, in Ausnahmefällen um ein weiteres Schuljahr verlängert werden. Liegt kein Antrag der Erziehungsberechtigten vor, so kann die Schulaufsichtsbehörde die Schulzeit auf Antrag des Schulleiters, zu dem die Erziehungsberechtigten vorher zu hören sind, um ein Jahr verlängern.
(3)
Durchläuft eine Schülerin oder ein Schüler die Schuleingangsphase (§ 3a Absatz 1 Satz 4 oder § 4a Absatz 2 Satz 1 SchoG) in drei Schuljahren (flexible Verweildauer), werden lediglich zwei Schuljahre auf die Dauer der Schulpflicht angerechnet. Eine Zurückstellung vom Schulbesuch (§ 3 Absatz 2) wird im Regelfall auf die Dauer der Schulpflicht nicht angerechnet.