Wird die Volksinitiative von der Präsidentin oder vom Präsidenten des Landtages nach § 9 Absatz 2 Satz 1 zurückgereicht oder fasst der Hauptausschuss nach § 9 Absatz 6 Satz 1 einen Beschluss über die Unzulässigkeit der Volksinitiative, so können die Vertreterinnen und Vertreter der Volksinitiative binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung das Verfassungsgericht des Landes anrufen.
§ 11
VAGBbgRechtsbehelf
Volksinitiative
Stand 2023-07-04