Eintragungsberechtigt sind alle Bürgerinnen und Bürger, die zum Zeitpunkt der Eintragung oder spätestens am letzten Tag der Eintragungsfrist zur Wahl des Landtages Brandenburg wahlberechtigt sind.
§ 16
VAGBbgEintragungsberechtigung
Volksbegehren
Stand 2023-07-04