(1)Sind die Voraussetzungen für die Durchführung eines Volksentscheides eingetreten, so hat das Präsidium des Landtages unverzüglich den Abstimmungstag zu bestimmen.(2)Der Abstimmungstag muss ein Sonntag sein.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 33 Tätigkeit der Abstimmungsausschüsse und Abstimmungsvorstände§ 35 Bekanntgabe des Tages und des Gegenstandes des Volksentscheides →