(1)
Der Landesabstimmungsausschuss fasst die von den Kreisabstimmungsausschüssen festgestellten Abstimmungsergebnisse der Stimmkreise zu einem Abstimmungsergebnis des Landes zusammen und leitet seinen Bericht unverzüglich dem Präsidium des Landtages zu.
(2)
Das Präsidium des Landtages stellt das Gesamtergebnis des Volksentscheides durch Beschluss fest. Es stellt dabei insbesondere fest, ob der Gesetzentwurf oder die Vorlage nach § 5 dieses Gesetzes durch Volksentscheid angenommen oder abgelehnt ist.