Jurafuchs

§ 42

VAGBbg
Unzulässige Beeinflussung der Abstimmung
Volksentscheid
Stand 2023-07-04
(1)
Während der Abstimmungszeit sind in und an dem Gebäude, in dem sich das Abstimmungslokal befindet, sowie unmittelbar vor dem Zugang zu dem Gebäude jede Beeinflussung der stimmberechtigten Personen durch Wort, Ton, Bild oder Schrift sowie jede Unterschriftensammlung verboten.
(2)
Die Veröffentlichung von Befragungen stimmberechtigter Personen nach der Stimmabgabe über den Inhalt ihrer Abstimmungsentscheidung ist vor Schließung der Abstimmungslokale, 18 Uhr, unzulässig.

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