Jurafuchs

§ 61

VAGBbg
Ergebnis des Volksentscheides
Änderung der Verfassung durch das Volk
Stand 2023-07-04
(1)
Ein Gesetzentwurf, der den Wortlaut der Verfassung ausdrücklich ändert oder ergänzt, ist durch Volksentscheid angenommen, wenn zwei Drittel derjenigen, die ihre Stimme abgegeben haben, mindestens jedoch die Hälfte der stimmberechtigten Personen, für die Verfassungsänderung durch Gesetz gestimmt haben.
(2)
Es zählen nur die gültigen Ja- und Nein-Stimmen.

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