Jurafuchs

§ 67

VAGBbg
Ordnungswidrigkeiten
Schluss- und Übergangsvorschriften
Stand 2023-07-04
(1)
Ordnungswidrig handelt, wer
1.
entgegen § 66 ohne gesetzlichen Grund die Übernahme einer ehrenamtlichen Tätigkeit ablehnt oder sich ohne genügende Entschuldigung diesen Pflichten entzieht oder
2.
entgegen § 42 Absatz 2 Ergebnisse von Befragungen von stimmberechtigten Personen nach der Stimmabgabe über den Inhalt der Abstimmungsentscheidung vor Schließung der Abstimmungslokale, 18 Uhr, veröffentlicht.
(2)
Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nummer 1 kann mit einer Geldbuße bis zu 500 Euro, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nummer 2 mit einer Geldbuße bis zu 50 000 Euro geahndet werden.
(3)
Behörde ist bei Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nummer 1 die Kreisabstimmungsleiterin oder der Kreisabstimmungsleiter, bei Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nummer 2 die Landesabstimmungsleiterin oder der Landesabstimmungsleiter.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →