Für die Durchführung des Volksentscheides finden die Vorschriften in den §§ 26 bis 49 und 51 bis 54 entsprechend Anwendung.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 56 Volksbegehren§ 58 Ergebnis des Volksentscheides →