Erhält der Gesetzentwurf oder die andere Vorlage nach § 5 dieses Gesetzes die erforderliche Mehrheit, so hat die Präsidentin oder der Präsident des Landtages den Gesetzentwurf oder die andere Vorlage nach § 5 dieses Gesetzes nach Ablauf des Verfahrens nach § 53 unverzüglich auszufertigen und mit dem Hinweis zu verkünden, dass das Gesetz oder die Vorlage nach § 5 dieses Gesetzes durch Volksentscheid angenommen worden ist.
§ 52
VAGBbgAusfertigung und Verkündung
Volksentscheid
Stand 2023-07-04