Die Präsidentin oder der Präsident des Landtages teilt das Ergebnis des Volksentscheides der Landesregierung mit und macht es unverzüglich im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil I bekannt.
§ 51
VAGBbgMitteilung und öffentliche Bekanntmachung des Ergebnisses
Volksentscheid
Stand 2023-07-04