Eine stimmberechtigte Person erhält auf Antrag bei der zuständigen Abstimmungsbehörde einen Abstimmungsschein. Der Antrag ist von der stimmberechtigten Person selbst oder durch eine bevollmächtigte Person zu stellen; § 15 Absatz 6 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
§ 38
VAGBbgAusstellung eines Abstimmungsscheines
Volksentscheid
Stand 2023-07-04