Die Feststellung des Präsidiums des Landtages, ob das Volksbegehren ordnungsgemäß zustande gekommen ist, können die Vertreterinnen und Vertreter der Volksinitiative innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Ergebnisses des Volksbegehrens vor dem Verfassungsgericht des Landes anfechten. Die Anfechtung kann nur dann Erfolg haben, wenn das Ergebnis des Volksbegehrens durch einen Verstoß gegen gesetzliche Bestimmungen entscheidend beeinflußt sein kann.
§ 22
VAGBbgAnfechtung des festgestellten Ergebnisses
Volksbegehren
Stand 2023-07-04