Jurafuchs

§ 8

VAGBbg
Unterschriftsbogen
Volksinitiative
Stand 2023-07-04
(1)
Der Unterschriftsbogen muß enthalten
1.
eine Überschrift, aus der der Zweck der Unterschriftensammlung eindeutig hervorgeht,
2.
den vollständigen Wortlaut des Gesetzentwurfes oder der anderen Vorlage nach § 5 dieses Gesetzes,
3.
die fortlaufende Numerierung der Unterschriften auf den jeweiligen Unterschriftsbogen,
4.
den Namen, Vornamen, Tag der Geburt, den Wohnort und die Anschrift oder den gewöhnlichen Aufenthalt sämtlicher Unterzeichnerinnen und Unterzeichner in deutlich lesbarer Form,
5.
die persönlichen Unterschriften,
6.
das Datum jeder Unterschriftsleistung.
(2)
Unleserliche oder unvollständige Eintragungen sind ungültig. Dieses gilt ferner für Eintragungen, die einen Vorbehalt enthalten oder nicht rechtzeitig erfolgt sind.

Meine Notizen

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