Jurafuchs

§ 53

VAGBbg
Prüfung des Volksentscheides durch den Landtag
Volksentscheid
Stand 2023-07-04
(1)
Das Abstimmungsergebnis kann durch Einspruch angefochten werden. Für das Verfahren der Abstimmungsprüfung gelten die Vorschriften über die Wahlprüfung bei Landtagswahlen sinngemäß, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt.
(2)
Der Einspruch ist innerhalb eines Monats nach Veröffentlichung des Abstimmungsergebnisses bei der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landtages zu erheben.
(3)
Der Hauptausschuss des Landtages nimmt die Aufgaben des Abstimmungsprüfungsausschusses wahr.
(4)
Gegen die Entscheidung des Landtages ist die Beschwerde zum Verfassungsgericht des Landes zulässig. Sie hat keine aufschiebende Wirkung.
(5)
Die Anfechtung (Einspruch oder Beschwerde) wird als unbegründet verworfen, wenn die Zahl der Fälle den aufgrund des festgestellten Abstimmungsergebnisses ermittelten Unterschied zwischen der Zahl der Ja-Stimmen und der Zahl der Nein-Stimmen nicht erreicht.
(6)
Bei einer begründeten Anfechtung ist die Abstimmung in dem Stimmbezirk, in dem der Fehler festgestellt wurde, zu wiederholen.

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