Die Vorbereitung und Durchführung der Abstimmung ist Aufgabe der Abstimmungsbehörden, soweit in diesem Gesetz oder in den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht etwas anderes bestimmt ist.
§ 30
VAGBbgAufgabe der Abstimmungsbehörden
Volksentscheid
Stand 2023-07-04