Stimmberechtigt sind alle Bürgerinnen und Bürger, die am Abstimmungstag zur Wahl des Landtages Brandenburg wahlberechtigt sind.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 27 Gliederung des Abstimmungsgebietes§ 29 Ausübung des Rechts auf Abstimmung →