Der Versicherer ist nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer vorsätzlich und widerrechtlich den bei dem Dritten eingetretenen Schaden herbeigeführt hat.
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Diese Norm interaktiv erleben
1 interaktive Fall zu § 103 VVG 2008 – kurze Quizfragen, Sofort-Feedback.