Die §§ 23 bis 26 sind nicht anzuwenden, wenn nur eine unerhebliche Erhöhung der Gefahr vorliegt oder wenn nach den Umständen als vereinbart anzusehen ist, dass die Gefahrerhöhung mitversichert sein soll.
§ 27
VVG 2008Unerhebliche Gefahrerhöhung
Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung, andere Obliegenheiten
Stand 2026-06-30