Eine Vereinbarung, nach welcher der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet ist, wenn ohne seine Einwilligung der Versicherungsnehmer den Dritten befriedigt oder dessen Anspruch anerkennt, ist unwirksam.
§ 105
VVG 2008Anerkenntnis des Versicherungsnehmers
Allgemeine Vorschriften
Stand 2026-06-30