Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag beim Versicherer angemeldet worden, ist die Verjährung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung des Versicherers dem Anspruchsteller in Textform zugeht.
§ 15
VVG 2008Hemmung der Verjährung
Allgemeine Vorschriften
Stand 2026-06-30