Die durch die §§ 142 bis 148 begründeten Rechte können nicht zugunsten von Hypotheken, Grundschulden oder Rentenschulden, die dem Versicherungsnehmer zustehen, geltend gemacht werden.
§ 149
VVG 2008Eigentümergrundpfandrechte
Gebäudefeuerversicherung
Stand 2026-06-30