Hat der Hypothekengläubiger dem Versicherer eine Änderung seiner Anschrift oder seines Namens nicht mitgeteilt, ist § 13 Abs. 1 auf die Anzeigen und Mitteilungen des Versicherers nach den §§ 142 und 143 entsprechend anzuwenden.
§ 147
VVG 2008Änderung von Anschrift und Name des Hypothekengläubigers
Gebäudefeuerversicherung
Stand 2026-06-30