Eine Beschränkung der dem Versicherungsvertreter nach den §§ 69 und 71 zustehenden Vertretungsmacht durch Allgemeine Versicherungsbedingungen ist gegenüber dem Versicherungsnehmer und Dritten unwirksam.
§ 72
VVG 2008Beschränkung der Vertretungsmacht
Vertretungsmacht
Stand 2026-06-30