Von den §§ 19 bis 28 Abs. 4 und § 31 Abs. 1 Satz 2 kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers abgewichen werden. Für Anzeigen nach diesem Abschnitt, zu denen der Versicherungsnehmer verpflichtet ist, kann jedoch die Schrift- oder die Textform vereinbart werden.
§ 32
VVG 2008Abweichende Vereinbarungen
Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung, andere Obliegenheiten
Stand 2026-06-30