Soweit nach diesem Gesetz die Kenntnis und das Verhalten des Versicherungsnehmers von rechtlicher Bedeutung sind, ist bei der Versicherung auf die Person eines anderen auch deren Kenntnis und Verhalten zu berücksichtigen.
§ 156
VVG 2008Kenntnis und Verhalten der versicherten Person
Lebensversicherung
Stand 2026-06-30