Jurafuchs

§ 63

VVG 2008
Schadensersatzpflicht
Mitteilungs- und Beratungspflichten
Stand 2026-06-30
Der Versicherungsvermittler ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der dem Versicherungsnehmer durch die Verletzung einer Pflicht nach § 60 oder § 61 entsteht. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsvermittler die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

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1 interaktive Fall zu § 63 VVG 2008 – kurze Quizfragen, Sofort-Feedback.