Die §§ 95 bis 98 über die Veräußerung der versicherten Sache sind entsprechend anzuwenden.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 121 Aufrechnung gegenüber Dritten§ 123 Rückgriff bei mehreren Versicherten →