Der Urkunde nach § 4 oder § 55 gleichgestellt ist eine elektronische Transportversicherungspolice nach § 365a des Handelsgesetzbuchs.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 210 Großrisiken, laufende Versicherung§ 211 Pensionskassen, kleinere Versicherungsvereine, Versicherungen mit kleineren Beträgen →