Jurafuchs

§ 1

VVKVO
Gebührenpflichtige Amtshandlungen
Abschnitt 1 Gebühren im Vollzugsverfahren
Stand 2017-09-18
Im Vollzugsverfahren nach den §§ 200 bis 249 LVwG sind gebührenpflichtig
1.
die Festsetzung von Zwangsgeld nach § 237 LVwG (§ 2),
2.
die Ersatzvornahme nach § 238 LVwG (§ 3),
3.
die Wegnahme einer Person nach § 214 und die Vorführung nach § 200 LVwG (§ 4),
4.
die Sicherstellung einer Sache nach den §§ 210 und 211 LVwG und die Zwangsräumung nach § 215 LVwG (§ 5),
5.
der unmittelbare Zwang gegen Sachen nach § 239 LVwG und gegen Tiere nach § 246 LVwG (§ 6),
6.
der amtliche Gewahrsam nach § 204 LVwG (§ 7),
7.
die amtliche Verwahrung nach § 212 LVwG (§ 8),
8.
der Antrag auf Vollstreckung der Ersatzzwangshaft nach § 240 LVwG (§ 9).

Amtshandlungen nach Satz 1 sind nicht gebührenpflichtig, wenn

1.
sie zur Abwendung einer gegenwärtigen erheblichen Gefahr dienen,
2.
die Gefahr von Pflichtigen nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt worden ist und
3.
die Erhebung einer Gebühr unter Berücksichtigung des öffentlichen Interesses an der Beseitigung der Gefahr unbillig wäre.

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