Jurafuchs

§ 4

VVKVO
Wegnahme einer Person und Vorführung
Abschnitt 1 Gebühren im Vollzugsverfahren
Stand 2017-09-18
Für die Wegnahme oder die Vorführung einer Person wird eine Gebühr nach Zeitaufwand in Höhe des in § 6 Absatz 2 der Verwaltungsgebührenverordnung für die Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt, festgelegten Stundensatzes für den Einsatz jeder Mitarbeiterin oder jedes Mitarbeiters je angefangene Stunde erhoben. Für den Einsatz eines Kraftfahrzeuges wird eine Gebühr von 1,00 Euro für jeden angefangenen Kilometer des Hin- und Rückweges erhoben.

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