Jurafuchs

§ 25

VVKVO
Kostenentscheidung
Abschnitt 4 Gemeinsame Vorschriften
Stand 2017-09-18
(1)
Die Kosten für Amtshandlungen im Vollzugsverfahren werden von der Vollzugsbehörde schriftlich festgesetzt. In der Kostenentscheidung müssen mindestens angegeben werden
1.
die Kosten erhebende Behörde,
2.
die Kostenschuldnerin oder der Kostenschuldner,
3.
die kostenpflichtige Amtshandlung,
4.
die als Verwaltungsgebühren und Auslagen zu zahlenden Beträge und
5.
wo, wann und wie die Verwaltungsgebühren und Auslagen zu zahlen sind.

Die Kosten für die Festsetzung eines Zwangsgeldes können zusammen mit diesem festgesetzt und beigetrieben werden.

(2)
Die Kosten für Amtshandlungen im Vollstreckungsverfahren werden,
1.
soweit eine Festsetzung erfolgt (§ 24 Absatz 2 Nummer 1), zusammen mit der Vornahme der Amtshandlung festgesetzt; Kosten, die nicht zusammen mit der Vornahme der Amtshandlung festgesetzt werden können, sind unverzüglich nach ihrem Entstehen festzusetzen; nur in diesem Fall ist die Mahngebühr ist im Mahnschreiben festzusetzen;
2.
soweit keine Festsetzung erfolgt (§ 24 Absatz 2 Nummer 2), zusammen mit der Entscheidung über die konkrete Amtshandlung bestimmt; Kosten, die in diesen Fällen nicht zusammen mit der Entscheidung über die konkrete Amtshandlung bestimmt werden können, werden unverzüglich nach ihrem Entstehen bestimmt;

Für die festgesetzten Kosten gilt Absatz 1 Satz 2 entsprechend. Die festgesetzten und die nicht festgesetzten Kosten sind zusammen mit der Hauptforderung beizutreiben.

Meine Notizen

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