Für das Betreiben der Zwangsvollstreckung in unbewegliches Vermögen durch die Vollstreckungsbehörde wird eine Gebühr nach der als Anlage 2 beigefügten Tabelle erhoben. § 14 Absatz 2 gilt entsprechend.
§ 17
VVKVOZwangsvollstreckung in unbewegliches Vermögen
Abschnitt 2 Gebühren im Vollstreckungsverfahren
Stand 2017-09-18