Jurafuchs

§ 5

VVKVO
Sicherstellung einer Sache und Zwangsräumung
Abschnitt 1 Gebühren im Vollzugsverfahren
Stand 2017-09-18
Für die Sicherstellung einer beweglichen Sache oder für die Zwangsräumung einer unbeweglichen Sache, eines Raumes oder eines Schiffes wird eine Gebühr nach Zeitaufwand in Höhe des in § 6 Absatz 2 der Verwaltungsgebührenverordnung für die Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt, festgelegten Stundensatzes für den Einsatz jeder Mitarbeiterin oder jedes Mitarbeiters je angefangene Stunde erhoben. § 3 Absatz 2 gilt entsprechend.

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