Jurafuchs

§ 8

VVKVO
Amtliche Verwahrung
Abschnitt 1 Gebühren im Vollzugsverfahren
Stand 2017-09-18
Die Gebühr für die im Zusammenhang mit Vollzugsmaßnahmen durchgeführte amtliche Verwahrung beträgt

Der Veräußerungswert ist von der Vollzugsbehörde nach billigem Ermessen zu schätzen. Angefallene Standgelder, die auf ein Versäumnis der oder des Pflichtigen beruhen, sind in voller Höhe zu erstatten.

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