Jurafuchs

§ 22

VVKVO
Mehrheit von Pflichtigen und Vollstreckungsschuldnerinnen und Vollstreckungsschuldnern
Abschnitt 4 Gemeinsame Vorschriften
Stand 2017-09-18
(1)
Werden Amtshandlungen im Vollzugsverfahren gegenüber mehreren Pflichtigen bei derselben Gelegenheit vorgenommen, haften sie gesamtschuldnerisch.
(2)
Wird gegen mehrere Vollstreckungsschuldnerinnen und Vollstreckungsschuldner wegen verschiedener Forderungen bei derselben Gelegenheit vollstreckt, werden die Vollstreckungsgebühren von jeder Vollstreckungsschuldnerin oder jedem Vollstreckungsschuldner erhoben.
(3)
Absatz 2 gilt auch, wenn gegen mehrere Vollstreckungsschuldnerinnen und Vollstreckungsschuldner aus einer Forderung vollstreckt wird, für die sie als Gesamtschuldnerinnen und Gesamtschuldner haften.

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