Die Gebührenschuld entsteht
1.
im Fall des § 2 mit der Festsetzung des Zwangsgeldes,
2.
in den Fällen des § 3 Absatz 1 und 2 sowie der §§ 4 bis 6, sobald die Vollzugsbehörde Schritte zur Durchführung der Vollzugshandlung unternommen hat,
3.
im Fall des § 3 Absatz 3 mit der Erteilung des Auftrages an die beauftragte Person,
4.
im Fall des § 7 Absatz 1 Satz 1 mit dem Beginn des Gewahrsams,
5.
im Fall des § 7 Absatz 1 Satz 2 mit der Einlieferung in den Gewahrsamsraum,
6.
im Fall des § 8 mit dem Beginn der Verwahrung,
7.
im Fall des § 9, sobald der Antrag zur Post gegeben oder in anderer Weise mit der Übermittlung begonnen worden ist,
8.
im Fall des § 10, sobald die Vollzugsbehörde Schritte zur Durchführung der Vollzugshandlung unternommen hat.