(1)
Kosten für Amtshandlungen im Vollzugsverfahren werden mit der Bekanntgabe der Kostenentscheidung an die Kostenschuldnerin oder den Kostenschuldner fällig.
(2)
Kosten für Amtshandlungen im Vollstreckungsverfahren sind fällig
1.
nach deren Festsetzung; können sie nicht zusammen mit der Vornahme der Amtshandlung festgesetzt werden, werden sie mit der Bekanntgabe der Kostenentscheidung an die Kostenschuldnerin oder den Kostenschuldner fällig;
2.
mit der Amtshandlung, soweit ein Fall gemäß § 269 Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit Satz 3 LVwG vorliegt.