Jurafuchs

§ 14

VVKVO
Pfändung
Abschnitt 2 Gebühren im Vollstreckungsverfahren
Stand 2017-09-18
(1)
Die Pfändungsgebühr wird erhoben
1.
für die Pfändung von beweglichen Sachen, von Tieren, von Früchten, die noch nicht vom Boden getrennt sind, von Forderungen aus Wechseln oder anderen Papieren, die durch Indossament übertragen werden können, und von Postspareinlagen sowie für die Wegnahme der von der Schuldnerin oder von dem Schuldner bei der Beitreibung von Forderungen herauszugebenden Urkunden nach der als Anlage 2 beigefügten Tabelle,
2.
für die Pfändung von Forderungen, die nicht unter Nummer 1 fallen, sowie von Ansprüchen auf Herausgabe oder Leistung von Sachen und von anderen Vermögensrechten nach der als Anlage 3 beigefügten Tabelle.
(2)
Die Gebühr bemisst sich nach der Summe der Hauptforderungen (Vollstreckungssumme). Die bisher entstandenen Kosten und die durch die durch die Pfändung selbst entstehenden Kosten sind nicht in die Summe nach Satz 1 einzubeziehen. Bei der Vollziehung eines Arrestes bemisst sich die Pfändungsgebühr nach der Hinterlegungssumme.
(3)
Wird die Pfändung abgewendet, wird erhoben,
1.
die volle Gebühr, wenn an die Vollstreckungsbeamtin oder den Vollstreckungsbeamten gezahlt wird; die Bewirkung einer elektronischen Überweisung an die Vollstreckungsbehörde in Gegenwart der Vollstreckungsbeamtin oder des Vollstreckungsbeamten steht der Zahlung an sie oder ihn gleich;
2.
die halbe Gebühr, jedoch mindestens 18,50 Euro und höchstens das Fünfzehnfache hiervon, wenn die Schuldnerin oder der Schuldner nachweist, dass die Pfändung in anderer Weise abgewendet oder die Vollstreckung durch eine mit der Vollstreckungsbeamtin oder dem Vollstreckungsbeamten getroffene Zahlungsvereinbarung aufgeschoben worden ist, sofern die Vollstreckungsbeamtin oder der Vollstreckungsbeamte an Ort und Stelle erschienen ist,
3.
keine Gebühr, wenn die Pfändung in anderer Weise abgewendet worden ist, sofern die Vollstreckungsbeamtin oder der Vollstreckungsbeamte noch nicht an Ort und Stelle erschienen ist.
(4)
Die Gebühr wird nicht erhoben, wenn die Vollstreckungsbehörde den Vollstreckungsauftrag zurücknimmt.
(5)
Wird die Pfändung als Anschlusspfändung ausgeführt, wird dadurch die Gebührenschuld nicht berührt. Das gleiche gilt, wenn ein Pfändungs- oder Wegnahmeversuch erfolglos bleibt oder die Pfändung nicht durchgeführt wird, weil die Verwertung der zu pfändenden Gegenstände einen Überschuss über die Kosten der Vollstreckung nicht erwarten lässt.
(6)
Werden wegen desselben Anspruches mehrere Forderungen, die nicht unter Absatz 1 Nummer 1 fallen, oder andere Vermögensrechte gepfändet, wird die Gebühr nur einmal erhoben.

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