Jurafuchs

§ 6

VVKVO
Unmittelbarer Zwang gegen Sachen und Tiere
Abschnitt 1 Gebühren im Vollzugsverfahren
Stand 2017-09-18
Für sonstige Fälle der Anwendung unmittelbaren Zwanges gegen Sachen oder für Maßnahmen gegen Tiere wird eine Gebühr nach Zeitaufwand in Höhe des in § 6 Absatz 2 der Verwaltungsgebührenverordnung für die Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt, festgelegten Stundensatzes für den Einsatz jeder Mitarbeiterin oder jedes Mitarbeiters je angefangene Stunde erhoben. § 3 Absatz 2 gilt entsprechend.

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